Allgemeine
Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Designaufträge (kreative Dienstleistungen) zwischen dem Designer DA und dem Auftraggeber (AG). Sie gelten nicht für den Verkauf von Originalwerken oder gewerbliche Dienstleistungen.

2. Zusammenarbeit

2.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein vom AG vorgegebenes Briefing, das der Designer erfüllen muss. Innerhalb des Briefings hat der Designer Gestaltungsfreiheit.

2.2. Der Designer kann zur Durchführung des Auftrags sachkundige Mitarbeiter oder Kooperationspartner hinzuziehen.

2.3. Beratungen des Designers beziehen sich nur auf das Designgebiet. Haftung für fachmännischen Rat gemäß ABGB (§ 1299) ist darauf beschränkt.

2.4. Der AG stellt dem Designer alle notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung.

3. Urheberrecht und Nutzungsrechte

3.1. Der Designer gewährt dem AG ein ausschließliches Nutzungsrecht, sofern nichts anderes vereinbart ist. Programmierleistungen sind ausgenommen.

3.2. Mit vollständiger Bezahlung erhält der AG das vereinbarte Nutzungsrecht an den Werken für den vereinbarten Zweck. Jede andere Nutzung bedarf der Zustimmung des Designers und ist honorarpflichtig.

3.3. Änderungen oder Nachahmungen der Werke sind ohne schriftliche Zustimmung und Honorar unzulässig.

3.4. Die dem AG eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Designers weitergegeben werden.

3.5. Der AG erwirbt kein Eigentum an Entwürfen und Computerdaten. Rechtsnachfolger übernehmen Rechte und Pflichten nur im vereinbarten Umfang.

3.6. Weitere Nutzung der Werke nach Auftragserfüllung erfordert ein uneingeschränktes Nutzungsrecht und ggf. das Recht zur Bearbeitung durch Dritte.

4. Kostenpflichtige Präsentationen

4.1. Alle Leistungen des Designers sind kostenpflichtig, außer Angebotsplanungen.

4.2. Präsentationen gelten als Auftrag. Das Präsentationshonorar umfasst in der Regel die Hälfte eines üblichen Gestaltungshonorars gemäß §§ 1004, 1152 ABGB.

4.3. Wird nach der Präsentation kein Auftrag erteilt, steht dem Designer das volle Gestaltungshonorar zu.

4.4. Präsentationshonorare beinhalten keine Nutzungsrechte.

5. Leistungen und Produktionsüberwachung

5.1. Leistungen umfassen eine angemessene Entlohnung gemäß §§ 1004, 1152 ABGB. Die Übergabe von Entwicklungsdaten ist nur bei schriftlicher Vereinbarung und zusätzlichem Honorar enthalten.

5.2. Der Designer kann notwendige Nebenleistungen selbst erbringen oder an Dritte vergeben.

5.3. Produktionsüberwachung kann vom AG an externe Spezialisten oder den Designer vergeben werden und ist entgeltlich.

6. Rückgabe und Aufbewahrung

6.1. Der AG erhält Unterlagen treuhänderisch. Kopien oder Speicherung ohne Nutzungsrechte sind unzulässig.

6.2. Entwurfsoriginale und Computerdaten sind unbeschädigt auf Gefahr und Rechnung des AG zurückzugeben.

7. Haftung

7.1. Der Designer haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit haftet er bis zur Höhe seines Honorars.

7.2. Mängel sind unverzüglich mitzuteilen und zur Behebung aufzufordern. Nachbesserungsansprüche erlöschen nach sechs Monaten.

7.3. Der Designer haftet nicht für rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen, wenn diese vom AG genehmigt wurden.

7.4. Fremdleistungen sind keine Erfüllungsgehilfen des Designers.

7.5. Der AG haftet für die rechtmäßige Nutzung der vom Designer bereitgestellten Unterlagen.

8. Namensnennung und Belegmuster

8.1. Der Designer ist berechtigt, seinen Namen, Pseudonym oder Logo auf jedem Werk anzubringen.

8.2. Der Designer behält das Recht, Abbildungen der Werke für Eigenwerbung zu verwenden.

8.3. Bei dreidimensionalen Objekten hat der Designer Anspruch auf Abbildungen und Belegexemplare der gestalteten Werke.

9. Rücktritt und Storno

9.1. AG und Designer können nach der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurücktreten. Das Präsentationshonorar ist zu zahlen.

9.2. Storniert der AG während der Ausführung den Auftrag ohne Verschulden des Designers, ist das Gestaltungshonorar und die bis dahin entstandenen Kosten zu zahlen.

9.3. Der Designer kann ein Entgelt für nicht genutzte Arbeitskapazität und entstandenen Schaden in Rechnung stellen. Nutzungsentgelte entfallen, alle Rechte bleiben beim Designer.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

10.2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Designers.

Ganz nach unten geschafft? Gratulation!

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